Gemäß dem Ausruf des Katastrophenfalls durch die Bayerischen Staatsregierung ist „der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, [wird] untersagt. Hierzu zählen insbesondere […] , Vereinsräume, […], Volkshochschulen, Musikschulen […] . Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.“ (Ausschnitt aus: […]